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Rechtsprechung Strafrecht

Recht­sprechung - Strafrecht

Kanzlei Dr. Weimer

2023

Hygieneskandale & Co

Der Fall: 203 KLs400 Js 2051/15

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Das Strafverfahren behandelt die im Oktober 2014 durch das Regierungspräsidium Karlsruhe aufgedeckten und mindestens seit dem Jahr 2007 bestehenden rechtswidrigen Zustände bei der Aufbereitung von bestimmungsgemäß steril oder keimarm zur Anwendung kommenden Medizinprodukten. Im Zuge dessen wurde der alleinige Geschäftsführer zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung und Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.

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Strafrecht Aktuell 2022

Tötung auf Verlangen vs. Strafloser Beihilfe

AKTUELLES AUS DER RECHTSPRECHUNG

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Der BGH beschäftigt sich seit vielen Jahren in regelmäßigen Abständen mit den Fragen rund um die Sterbehilfe. Die Abgrenzung von Tötung auf Verlangen und strafloser Beihilfe war seit dem BGH, Urteil v. 14.8.1963, 2 StR 181/63 eher naturalistisch vorgenommen worden. Davon weicht der BGH nun ab und spricht die Angeklagte frei, nachdem das Landgericht sie noch wegen Tötung auf Verlangen verurteilt hatte. Sie hatte dem Sterbewilligen alle verfügbaren Medikamente (ca. zehn Tabletten Hydromorphon 25 mg akut und 15 Diazepamtabletten) sowie eine 50-ml-Flasche Prothazin in einem Wasserglas übergeben und ihm anschließend sechs schnell wirkende Insulinspritzen mit jeweils 100 Einheiten verabreicht. Der BGH hob die Verurteilung der Angeklagten auf und sprach sie frei.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Abgrenzung strafbarer Tötung auf Verlangen von strafloser Beihilfe zum Suizid eine normative Betrachtung erfordert. Solange nach Vollzug des Tatbeitrags dem Sterbewilligen die volle Freiheit verbleibt, sich den Auswirkungen zu entziehen oder sie zu beenden, liegt nur Beihilfe zur Selbsttötung vor, so der BGH. Dabei sei der Gesamtplan entscheidend. Insoweit legt der BGH § 216 StGB in parallele zu § 217 StGB verfassungskonform dahingehend aus, wonach diejenigen Fälle vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen werden müssen, in denen es einer sterbewilligen Person faktisch unmöglich ist, ihre frei von Willensmängeln getroffene Entscheidung selbst umzusetzen. Letztlich führe der ohne Wissens- und Verantwortungsdefizit gefasste und erklärte Sterbewille zur situationsbezogenen Suspendierung der Einstandspflicht für das Leben des Ehegatten.

Die Suspendierung der Garantenstellung wird man in derartigen Fällen auch auf die im Gesundheitswesen tätigen Pflegekräfte und Ärzte diskutieren und je Einzelfallsituation bejahen oder verneinen dürfen.

BGH, Beschl. V. 28.06.2022 – 6 StR 68/21

MEDIZINRECHT AKTUELL 2019

Abrechnungsbetrug – Strohmanngeschäfte

AKTUELLES AUS DER RECHTSPRECHUNG

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Strohmann & Co
Die Gründung eines MVZ durch einen Apotheker über einen gründungsberechtigten vertragsärztlichen Strohmann, um sich die Wertschöpfungskette Zytostatika-Versorgung gewinnbringend zu erschließen, ist Gegenstand einer aktuellen strafrechtlichen Verurteilung der Beteiligten zu mehrjährigen Freiheitstrafen wegen gewerbsmäßigen Abrechnungsbetrugs.
In der Sache wurde ein Vertragsarzt zur treuhänderischen Verwaltung der Gesellschaftsanteile eines nicht MVZ-gründungsberechtigten Apothekers eingesetzt. Er nahm damit die formale Stellung als Gesellschafter des MVZ ein, um dem Apotheker damit die Möglichkeit zu verschaffen, sich treuhänderisch an einem MVZ zu beteiligen. Ziel war es, durch die treuhänderische Beteiligung, eine Einflussnahme auf das Verordnungsverhalten der im MVZ beschäftigen Ärzte zu schaffen, um über die Apotheke die eingereichten Verordnungen liquidieren zu können. Durch die treuhänderische Beteiligung wurden mittels Strohmann die Gründungsvoraussetzungen gemäß § 95 Abs. 1a SGB V umgangen und die wahren Beteiligungsverhältnisses verschleiert. Der Verstoß führt zur fehlenden Abrechnungsfähigkeit der vom jeweiligen MVZ erbrachten Leistungen und damit zu einem Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB („streng formale Betrachtungsweise“),
LG Hamburg, Urteil v. 11.03.2019 – 618 KLs 2/17, 618 KLs 2/17 – 3490 Js 94/15

 

Praxishinweis: Es ist vor Vorsicht walten zu lassen, vor allzu kreativenr -gesellschaftsrechtliche Konstrukten (auch aus Anwaltshand), um Geldflüsse zu ermöglichen, an denen man grundsätzlich nicht teilnimmt. Es liegt auf der Hand, dass eine Umgehung von § 95a Abs. 1a SGB V in Gestalt der Gründung bzw. des Erwerbes von Gesellschaftsanteilen durch einen nicht gründungsfähigen Gesellschafter durch § 95 Abs. 1a SGB V ausgeschlossen sein soll, denn anders ist die erstrebte Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen von reinen Kapitalinteressen nicht zu erreichen. Eine solche Umgehung liegt aber im Einsatz eines „Strohmanns“ als Gesellschafter begründet, über den – gleichsam als Marionette – eine dahinterstehende, nicht gründungsberechtigte Person einen solchen beherrschenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausübt, dass von den Gesellschafterrechten des „Strohmanns“ faktisch nichts mehr verbleibt. Nicht entschieden wurde vorliegend, ob – wofür einiges spricht – gegebenenfalls auch schon jede Konstruktion, die den Einfluss einer nicht gründungsfähigen Person herbeiführt, eine Umgehung der Vorgaben des § 95 Abs. 1a SGB V darstellt. Unabhängig davon gilt aber: Konstrukten in Form von versteckten Beteiligungen, sei es über Treuhand- oder „phantom share“ Verträgen, ist zwingend mit Skepsis zu begegnen. Holen Sie mindestens eine zweite medizin(straf)rechtliche anwaltliche Stellungnahme ein.

Kontakt zum Autor: Dr. Tobias Weimer, M.A, Fachanwalt für Medizinrecht, c/o WEIMER – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Hingbergstr. 377, 45472 Mülheim an der Ruhr; www.kanzlei-weimer.de; weimer@kanzlei-weimer.de

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