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News | Kanzlei Dr. Weimer

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Kanzlei Dr. Weimer

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Dr. Weimer & Prof. Dr. Duttge erstellen Rechtsgutachten zu Vorbehaltsaufgaben in der Fachpflege.

Die Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienste e.V. (DGF) hat ein juristisches Gutachten zum Thema „Vorbehaltsaufgaben von Pflegefachpersonen mit abgeschlossener zweijähriger Weiterbildung Intensivpflege und Anästhesie auf der Intensivstation“ in Auftrag gegeben. Die Stellungnahme der beiden Gutachter Dr. Tobias Weimer und Prof. Dr. Gunnar Duttge beschäftigt sich mit der Frage, welche Tätigkeiten auf einer Intensivstation definitiv unter Arztvorbehalt stehen und welche Tätigkeiten auch von Pflegenden mit absolvierter Fachweiterbildung übernommen werden können. Dieses Gutachten liegt nun vor und ist in einer gekürzten Version auf der Homepage der DGF verfügbar. Die Pressemitteilung zu diesem Thema finden Sie hier.

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Hinweisgeberschutzgesetz

Das Bundeskabinett hat im Gesetzgebungsverfahren zum Hinweisgeberschutzgesetz (Umsetzung der „Whistleblower-RL“) am 5.4.23 die Anrufung des Vermittlungsauschusses beschlossen. Das Vermittlungsverfahren bezieht sich auf das bereits verabschiedete Gesetz, das im Bundesrat keine Zustimmung erhalten hatte. Die Beratungen über die beiden noch nicht verabschiedeten Gesetzentwürfe sind damit zunächst ausgesetzt.

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Neue Funktion für alte Handys | Medizinrecht muss abspecken 

Bei „Zukunftsvisite – das Magazin für Nachhaltigkeit und Gesundheit“ werden aktuelle Trends und spannende Zukunftsperspektiven in Medizin und Wirtschaft von wechselnden Experten diskutiert und leicht verständlich eingeordnet.

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Herausforderung SARS-CoV-2

Kanzlei Dr. WEIMER unterstützt das Krisenmanagement der Einrichtungen. Hier finden Sie Informationen zum richtigen Umgang.
Zur Thieme Corona Informationsseite
Zum Robert Koch-Institut

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Dritte Umfrage zur Compliance im Krankenhaus angelaufen.

Nutzen Sie die Chance und nehmen Sie bis zum 15.April 2019 an dieser umfassenden Befragung teil.
Das Ergebnis wird im Krankenhaus Rating Report 2019 veröffentlicht. Eine umfassende Analyse finden Sie in einer der Ausgaben von Health&Care Management 2019.

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Wichtige Neuerung für Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater

SEIT NOVEMBER 2017 IST DAS „GESETZ ZUR NEUREGELUNG DES SCHUTZES VON GEHEIMNISSEN BEI DER MITWIRKUNG DRITTER AN DER BERUFSAUSÜBUNG SCHWEIGEPFLICHTIGER PERSONEN“ IN KRAFT.

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WAS GALT BISHER?
Nach der bisher geltenden gesetzlichen Regelung machten sich gemäß § 203 StGB Berufsgeheimnisträger, wie zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater strafbar, wenn sie unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbarten, das ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden war. Dabei standen den Berufsgeheimnisträgern nur die berufsmäßig tätigen Gehilfen (Sprechstundenpersonal etc.) und Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf tätig waren (Rechtsreferendare etc.). Aufgrund der Tatsache, dass diese Personen sich selbst strafbar machten, wenn sie ein Geheimnis offenbarten, ging man davon aus, dass Berufsgeheimnisträger diesen Personen gegenüber ein Geheimnis offenbaren durften. Nicht geregelt war auch die Einbindung von externen Dienstleistern, wie zum Beispiel IT-Unternehmen. Diese konnten aufgrund der bisherigen Regelung eigentlich nur straffrei eingesetzt werden, soweit eine Einwilligung des Betroffenen vorlag.

 

WAS GILT JETZT?
Nunmehr ist durch die Reform des § 203 StGB ausdrücklich (vgl. § 203 Absatz 3 Satz 1) geregelt, dass ein Offenbaren nicht vorliegt, wenn Geheimnisse berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei den Berufsgeheimnisträgern zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich gemacht werden. Ferner dürfen nunmehr fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbart werden, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken (§ 203 Absatz 3 Satz 2). Hierdurch wird es den Berufsgeheimnisträgern ausdrücklich erlaubt, zum Beispiel externe IT-Firmen oder Cloud-Systeme in Anspruch zu nehmen. Allerdings greift dieser Rechtfertigungsgrund nur unter bestimmten Voraussetzungen. Hierzu zählt unter anderem, dass die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen überhaupt erforderlich ist. Ferner müssen die Berufsgeheimnisträger auch dafür Sorge tragen, dass die eingebundenen externen Dienstanbieter zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

WAS IST DIE KONSEQUENZ?
Auch wenn die Neuregelungen des § 203 StGB mehr Handlungsspielraum geben, müssen die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall geprüft werden, um das Risiko einer Strafbarkeit zu vermeiden.

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DEUTSCHLANDS 2te UMFRAGE ZUM STAND DER COMPLIANCE IM KRANKENHAUS IST BEENDET

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Sehr geehrtes Netzwerk,
liebe Mandanten und Freunde,

 

die Umfrage zur Compliance im Krankenhaus ist beendet. Wir bedanken uns bei allen Teilnehmern für Ihre Unterstützung. Die Ergebnisse der Umfrage lesen Sie als abstract im Krankenhaus Rating Report 2017. Eine umfassende Darstellung der Ergebnisse finden Sie in der Ausgabe 7/8 2017 S. 28 ff. der Zeitschrift HealthCare & Management.

Ihr Team von
Kanzlei Dr. WEIMER

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Das neue Sexualstrafrecht

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Der Bundestag hat am 07.07.2016 ein strengeres Sexualstrafrecht beschlossen. Hierdurch sollen die Rechte von Opfern von Sexualstraftaten in Zukunft gestärkt werden. Bisher setzte der Straftatbestand der Vergewaltigung den Einsatz von Gewalt oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben voraus. In Zukunft reicht es für eine Strafbarkeit aus, wenn der Täter gegen den erkennbaren Willen einer Person handelt. Ob der entgegenstehende Wille erkennbar ist, ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen. Für diesen ist der entgegenstehende Wille erkennbar, wenn das Opfer ihn zum Tatzeitpunkt entweder ausdrücklich erklärt oder zum Beispiel durch Weinen oder Gesten zum Ausdruck bringt.

 

Darüber hinaus wird im Hinblick auf die Übergriffe in Köln in der Sylvesternacht der Straftatbestand der sexuellen Belästigung eingeführt. Mit dem neuen Tatbestand werden nunmehr Handlungen erfasst, die zwar keine sexuellen Handlungen im Sinne des bisherigen Strafrechts darstellen, weil sie die von der Rechtsprechung geforderte Erheblichkeitsgrenze nicht erreichen, die aber gleichwohl das Opfer sexuell belästigen. Strafbar macht sich in Zukunft, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Besonders geahndet werden sexuelle Straftaten, die auf Gruppen heraus begangen werden.

Anschrift der Verfasser:

Dr. Tobias Weimer, M.A., Fachanwalt für Medizinrecht, c/o Kanzlei Dr. WEIMER – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum, www.kanzlei-weimer.de

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Es wird ernst

SEIT NOVEMBER 2017 IST DAS „GESETZ ZUR NEUREGELUNG DES SCHUTZES VON GEHEIMNISSEN BEI DER MITWIRKUNG DRITTER AN DER BERUFSAUSÜBUNG SCHWEIGEPFLICHTIGER PERSONEN“ IN KRAFT.

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Nach verschiedenen Gesetzesentwürfen in der Vergangenheit hat die Bundesregierung am 29.07.2015 einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen. Es ist davon auszugehen, dass das Anfang 2016 in Kraft treten wird. Das Gesetz schließt damit die vom Großen Strafsenat im Jahr 2012 beanstandete Gesetzeslücke, wonach niedergelassene Vertragsärzte/Vertragszahnärzte nicht von den Korruptionstatbeständen des StGB umfasst seien. Darüber hinaus verfolgt das Gesetz den übergeordneten Zweck, korruptives Verhalten im Gesundheitswesen insgesamt zu vermeiden, wie z.B. Prämienzahlungen der Pharmaindustrie („Kick-Back“) oder Entgelt für Zuweisung von Patienten.

 

WER IST BETROFFEN?
Nach § 299a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Angehöriger eines Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung des Berufsbezeichnung eine staatliche geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlautererer Weise bevorzugt oder in sonstige Weise seine Berufsausübungspflichten verletzt. Durch die gewählte Formulierung werden nicht nur Heilberufe mit berufsständischen Kammern, sondern auch Heilberufe wie Krankenpfleger, Altenpfleger, Hebammen etc. in den Anwendungsbereich der Norm einbezogen. Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf für besonders schwere Fälle einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren vor. Ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn sich die Tat auf einen Vorteil mit großem Ausmaß (ab ca. 50.000 €) bezieht oder der Täter als gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande (ab 3 Personen), die sich zur fortgesetzten Begehung derartiger Taten verbunden haben, handelt. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da dies oft auf Kooperationsformen im Gesundheitswesen zutrifft.

WAS WIRD BESTRAFT?
Ausweilich der Gesetzesbegründung sind nicht nur materielle, sondern auch immaterielle Vorteile wie Ehrungen und Ehrenämter vom Straftatbestand des § 299a StGB erfasst. Zu beachten ist, dass das bloße Annehmen eines Vorteils zur Tatbestandverwirklichung nicht ausreicht. Der Täter muss den Vorteil vielmehr als Gegenleistung für eine zumindest intendierte unlautere Bevorzugung im Wettbewerb oder für einen ebenfalls zumindest intendierten Verstoß gegen seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung seiner heilberuflichen Unabhängigkeit fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Die damit vorausgesetzte inhaltliche Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung, die gemeinhin als Unrechtsvereinbarung bezeichnet wird, ist sämtlichen Korruptionstatbeständen des Strafgesetzbuches immanent und begründet die besondere Strafwürdigkeit von Korruption.
An die erforderliche Unrechtsrahmenvereinbarung sind jedoch besondere Anforderungen zu stellen. Nicht ausreichend ist es, dass mit der Zuwendung nur das allgemeine „Wohlwollen“ des Nehmers erkauft werden soll oder sie als Belohnung für eine bereits erfolgte Handlung gedacht ist. Vielmehr muss der Vorteil eine im Interesse des Vorteilsgebers liegende Gegenleistung für die Verletzung von berufsrechtlichen Pflichten sein (vgl. § 299a Abs. 1 Nr. 2 StGB). An dem erforderlichen Gegenleistungsverhältnis soll es zwischen Vorteil und Pflichtverletzung fehlen, wenn sich die Pflichtverletzung des Vorteilsnehmers in der Annahme des Vorteils erschöpft

WELCHE AUSWIRKUNGEN HAT DER NEUE STRAFTATBESTAND?
Das Gesetz wird in der Praxis dazu führen, dass die Ermittlungsbehörden in Zukunft verstärkt die Hintergründe von Beziehungsgeflechten im Gesundheitswesen durchleuchten werden. Eine entsprechende Unrechtsvereinbarung wird angenommen werden, wenn die Bezugsentscheidung von der Vorteilsgewährung abhängig gemacht wird und insbesondere entsprechendes belastendes Material (wie z.B. E-Mail-Verkehr) im Rahmen von Ermittlungen gefunden werden.

WELCHE KONSEQUENZEN SIND ZU ZIEHEN?
Daher besteht dringender Handlungsbedarf möglicherweise strafanfällige Kooperationen überprüfen zu lassen, um Strafbarkeitsrisiken frühzeitig zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist die Aufstellung eines strafrechtlichen Compliance Managements Systems unverzichtbar, um möglichen Schaden vom Unternehmen selbst, aber auch den verantwortlichen Entscheidern abzuwenden.

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Anwalt mit Brille, der ein dunkelblaues Jacket über einem dunkelblauen Hemd trägt. der Anwalt heißt Dr. Tobias Weimer. Er lächelt und sitzt an einem Tisch.

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