Das BSG urteilte (Urteil vom 26. April 2022 – B 1 KR 15/21 R), dass ein Krankenhaus für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche die räumlichen, apparativen und personellen Ausstattungen zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten. Es darf solche Leistungen nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagern.
In der Sache ging es um eine strahlentherapeutische Behandlung eines Krankenhauspatienten durch das Krankenhaus auf Basis eines Kooperationsvertrages mit einer in unmittelbarer Nähe befindlichen ambulanten Strahlentherapiepraxis. Das Krankenhaus zahlte an die Strahlentherapiepraxis auf der Grundlage des Kooperationsvertrages 1608,72 Euro, während es gegenüber der Krankenkasse eine Vergütung in Höhe von 3927,51 Euro für die strahlentherapeutischen Leistungen abrechnete. Zwar können Krankenhäuser auch Leistungen Dritter abrechnen, die für Behandlungen von ihm veranlasst wurden. Die betrifft aber nur allgemeine Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 KHEntgG). Das Gesetz erlaubt es jedoch nicht, dass das Krankenhaus wesentliche der von seinem Versorgungsauftrag umfassten Leistungen regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagert, die nicht in seine Organisation eingegliedert sind. Das Krankenhaus hat für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche (Fachabteilungen, Zentren, Fachprogramme etc.) die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten. Wesentlich sind dabei alle Leistungen, die in der jeweiligen Fachabteilung regelmäßig notwendig sind – mit Ausnahme unterstützender und ergänzender Leistungen, wie etwa Laboruntersuchungen oder radiologischer Untersuchungen. Weist der Krankenhausplan für ein Krankenhaus eine Fachabteilung o.a. aus, sind dies wesentliche Leistungen, so dass eine Auslagerung ausscheidet. Noch immer existierenden Kooperationsmodellen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzte-Gesellschaften, um die Honorararzt-Entscheidungen des BSG zu umgehen oder Anstellungsverhältnisse zu vermeiden, ist damit dringend anzuraten, diese kritisch zu hinterfragen.
Dr. Tobias Weimer
M.A. Fachanwalt für Medizinrecht
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