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Vorsicht bei Kaufverträgen über Arztpraxen!

BLog

Kanzlei Dr. Weimer

Tobias Weimer

Autor Dr. T. Weimer

Vorsicht bei Kaufverträgen über Arztpraxen!

Mrz 7, 2022

Krankenhäuser im Sinne von §§ 108,109 SGB V sind bekanntlich berechtigt, Medizinische Versorgungszentren nach § 95 Abs. 1, 1a SGB V zu gründen. Diese MVZ fungieren regelmäßig auch als (Zu-)Käufer weiterer Arztpraxen verschiedenster Fachgebiete. Regelmäßig besteht das Interesse in der Übernahme der vertragsärztlichen Versorgungsaufträge (Zulassungen). Das materielle Anlagevermögen der Praxen interessiert oft nicht, da in den letzten Jahren der beruflichen Tätigkeit des Verkäufers nicht selten ein gewisser „Investitionsstau“ aufgetreten ist. Damit rückt also der sogenannte „Goodwill“ (Patientenstamm) in den Mittelpunkt der vertraglichen Gestaltung, da eine „Zulassung“ an sich eben kein veräußerungsfähiges Gut darstellt. Die Kaufverträge enthalten dann nicht selten Bestimmungen, wonach der Patientenstamm der Praxis Kaufgegenstand sei und die Parteien vereinbaren eine Rufumleitung sowohl der Anrufe auf dem Telefonanschluss als auch der Aufrufe der Internetseite der Praxis. Auch wird regelhaft vereinbart, dass die Patienten durch ein Rundschreiben über die Praxisabgabe zu informieren sind. In den Rundschreiben wird dann gerne die Fortsetzung der Behandlung durch den Käufer empfohlen.

Der BGH hat durch Beschluss vom 09.11.2021 – VIII ZR 362/19 derartige Kaufverträge im Ganzen für nichtig angesehen, da derartige Verabredungen gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt (z.B. 31 MBO-Ä) verstoßen. Rufumleitung, Domainumleitungen, Patientenanschreiben würden eine Zuweisung darstellen, da die Entscheidung der Patienten dahingehend zu beeinflussen versucht würde, sich durch den Verkäufer weiterbehandeln zu lassen. Dem Einwand, der Kaufpreis würde nicht als Gegenleistung für die Zuweisung der Patienten gezahlt, sondern für den in der Patientenkartei verkörperten immateriellen Wert der Praxis und damit für die Chance zukünftig die Patienten weiter behandeln zu können, erteilte der BGH eine Abfuhr. So wäre nach Aufgabe der Praxis diese Chance allen im örtlichen Wettbewerb verbliebenen gleichermaßen – aber unentgeltlich – zugekommen. Sinn und Zweck der im Vertrag vereinbarten „Werbemaßnahmen“ sei es aber gewesen, diese Chance für den Käufer gegen Zahlung des Betrags zu erhöhen.

Daraus erwachsen wichtige Schlussfolgerungen für die Vertragspraxis. Es ist Vorsicht geboten bei der Verabredung von weiteren „Werbemaßnahmen“ zugunsten des Käufers. Auf Ruf- Domainumleitungen sowie Empfehlungsschreiben sollte verzichtet werden und eine Einzelfallprüfung der Verträge veranlasst werden. Anderenfalls läuft man nicht nur Gefahr, den Kaufpreis nicht zu erhalten oder in das Visier der Aufsichtsbehörden (Ärztekammer, Bezirksregierung o.ä.), sondern auch ermittelnder Staatsanwälte zu geraten.

Dr. Tobias Weimer
M.A. Fachanwalt für Medizinrecht
Hingbergstr. 377
45472 Mülheim an der Ruhr
info@kanzlei-weimer.de
www.smart-compliance-consulting.de

Stephanie Leitner

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