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Pflegepersonalregelung (PPR) 2.0

BLog

Kanzlei Dr. Weimer

Tobias Weimer

Autor Dr. T. Weimer

Pflegepersonalregelung (PPR) 2.0 – wirklich eine Entlastung der Pflege?

Jan 23, 2022

Der Gesetzgeber plant im Rahmen des Krankenhauspflegentlastungsgesetzes die Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus auf neue Füße zu stellen. Mit dem Gesetzentwurf sollen vor allem Pflegekräfte im Krankenhaus entlastet werden. Dazu sieht er in der 1. Phase ab dem 1.2.2023 eine Erprobung in ausgewählten Kliniken, in der 2. Phase ab dem 1.1.2024 eine Konvergenzphase der IST- & Soll Personalbemessung und in der 3. Phase ab dem 1.1.2025 eine „Scharf“-Schaltung der PPR 2.0 vor. Dazu schafft der Gesetzgeber eine Ermächtigungsgrundlage (§ 137l SGB V) zum Erlass einer Rechtsverordnung „Personalbesetzung in der Pflege im Krankenhaus. Darin wird u.a. die standortbezogene Anzahl der Stations-Vollkräfte (Ist-Personalbesetzung) und der auf Grundlage des Pflegeaufwandes einzusetzenden Stations-Vollkräfte (Soll-Personalbesetzung) geregelt und Pflegekategorien sowie den diesen zugrunde zulegenden Minutenwerten für die pflegerische Versorgung je Patient zur tagesgenauen Bestimmung des Pflegeaufwandes festgelegt. Weiter wird die zur personellen Zusammensetzung des einzusetzenden Pflegepersonals nach Qualifikationen bestimmt werden. Die PPR 2.0 zielt damit ausweislich der Gesetzesbegründung auf die Einführung von Personalbemessungsinstrumentarien ab, die wiederum gute Rahmenbedingungen für die Pflege und hochwertige pflegerische Versorgung im Krankenhaus sowie eine kurzfristige Verbesserung der Personalsituation auf bettenführenden Stationen der Somatik gewährleisten sollen. Ziel ist dagegen nicht der Ausschluss von Patientengefährdungen. Während die PpUG quasi die „rote Linie“ (Mindeststandard der Personalbemessung) darstellen, die nicht unterschritten werden darf, steht bei der PPR die Erhebung der IST- und Soll Personalbemessung im Vordergrund. Die PpUGV hat standardprägenden Charakter, so dass die Patientenbehandlung unter Verstoß gegen die PpUGV als Verstoß gegen ein Schutzgesetz als behandlungsfehlerhaft zu werten ist, während dies bei den Personalbemessungsinstrumenten nicht der Fall ist. Sie dient gerade nicht dem Schutz des Patienten und damit eines Dritten. Die Rechtsverordnung wird zwar nach Ablauf der Einführungsphase zum 01.01.2025 zukünftig Sanktionen gegen ein Krankenhaus bei Verstoß bereithalten, Schadensersatz und Schmerzensgeldklagen werden per se aufgrund eines Verstoßes gegen die Rechtsverordnung aber nicht erfolgreich sein.

Kurz kommentiert: Es bleibt abzuwarten, ob es den Kliniken gelingen wird, das für die Soll-Personalbesetzung notwendige Personal zu gewinnen. Der aktuell stattfindende Abwerbewettbewerb zwischen den stationären und den ambulanten Leistungserbringern dürfte dabei nicht der Weisheit letzter Schluss sein.

Dr. Tobias Weimer
M.A. Fachanwalt für Medizinrecht
Hingbergstr. 377
45472 Mülheim an der Ruhr
info@kanzlei-weimer.de
www.smart-compliance-consulting.de

Stephanie Leitner

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