Zum 01.01.2022 trat das neue Lobbyregistergesetz (LobbyRG) in Kraft. Dadurch wird ein neues Melderegister geschaffen, in das sich sog. Interessenvertreter grundsätzlich einzutragen haben und das durch die Öffentlichkeit einsehbar ist.
Nach § 1 Abs. 2 LobbyRG ist Interressenvertretung jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Bundesregierung. Ausnahmen von der Eintragungspflicht sieht § 2 Abs. 2 bis 4 LobbyRG z.B. für wissenschaftliche Gutachtenersteller vor, in deren Rahmen Rechtsfragen erörtert werden. Interessenvertreter können neben natürlichen Personen auch juristische Personen, Personengesellschaften sowie sonstige Organisationen sein. Nach § 1 Absatz 4 LobbyRG liegt Interessenvertretung gerade auch dann vor, wenn die Interessenvertretung nur „in Auftrag“ gegeben wird. Das bedeutet, dass jede Gesellschaft eintragungspflichtig ist, die eine andere Gesellschaft zur Interessenvertretung beauftragt („Kettenbeauftragung“).
Interessenvertreter haben sich nach § 2 Absatz 1 LobbyRG unverzüglich im Lobbyregister einzutragen, wenn die Interessenvertretung regelmäßig betrieben wird, auf Dauer angelegt ist, geschäftsmäßig für Dritte betrieben wird oder innerhalb von drei Monaten mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen wurden. Bereits beim erstmaligen Tätigwerden kann Interessenvertretung vorliegen und sie ist auf Dauer angelegt“, wenn eine regelmäßige Wahrnehmung intendiert ist.
Welche Daten und Informationen zum Lobbyregister einzutragen sind, ist in § 3 Absatz 1 LobbyRG geregelt, z.B. eine Beschreibung des Interessen- und Vorhabenbereichs sowie der Tätigkeit als solcher Nach § 8 LobbyRG stellen Versäumnisse eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Dafür genügt bereits fahrlässiges Handeln.
Die zahlreichen Vereine und Verbände im Gesundheitswesen sollten deshalb kritisch prüfen (lassen), ob sie als Interessenvertreter nicht der Eintragungspflicht unterliegen.
Dr. Tobias Weimer
M.A. Fachanwalt für Medizinrecht
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