Das Bundesministerium für Justiz legte den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft vor. Dabei handelt es sich um das nun lange in Diskussion befindliche Verbandssanktionengesetz.
Dieses Gesetz soll Straftaten, die aus Unternehmen heraus begangen werden, angemessen ahnden. War bisher nach geltendem Recht gegenüber dem Unternehmen lediglich eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) auszusprechen, geht der Gesetzesentwurf deutlich darüber hinaus. Der Gesetzentwurf sieht Strafen wie die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung, eine Verwarnung des Unternehmens mit Strafvorbehalt, Ausschluss von Subventionen bis hin zum Ausschluss bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen vor. Weiter soll anstelle eines Bußgeldes im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Unternehmensgeldstrafe verhängt werden können, deren Höhe bis zu 10 % des Konzernumsatzes betragen kann. Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen. Dabei nimmt der Entwurf die Verbandsverantwortlichkeit in den Fokus. So wird eine Sanktion insbesondere verhängt, wenn eine Leitungsperson des Unternehmens selbst eine Straftat begeht, oder wenn Mitarbeiter eine solche begangen haben, diese aber durch angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht hätten verhindert oder wesentlich erschwert werden können. Zugleich soll das Gesetz Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären. Dazu sieht § 17 des Gesetzes ein Compliance-Management-Verfahren für verbandsinterne Untersuchungen vor, die zur Milderung der Strafen führen können. Danach gilt: Das Krankenhaus, Pflegeheim oder ein von diesen beauftragter Dritter
- muss wesentlich dazu beigetragen, dass die Straftat aufgeklärt wird,
- der beauftragte Dritte darf nicht Strafverteidiger des Unternehmens bzw. eines Beschuldigten sein,
- es muss ununterbrochen und uneingeschränkt mit den Verfolgungsbehörden zusammengearbeitet werden,
- nach Abschluss der verbandsinternen Untersuchung muss das Ergebnis der verbandsinternen Untersuchung einschließlich aller für die verbandsinternen Untersuchung wesentlichen Dokumente, auf denen dieses Ergebnis beruht, sowie der Abschlussbericht der Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung gestellt werden,
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die verbandsinternen Untersuchungen unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens durchgeführt werden müssen. Das bedeutet insbesondere, dass Mitarbeiter vor ihrer Befragung darauf hingewiesen werden, dass ihre Auskünfte in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden können. Dem Befragten ist das Recht einzuräumen, einen anwaltlichen Beistand oder ein Mitglied des Betriebsrats zur Befragung hinzuzuziehen, und die Befragten sind auf dieses Recht vor der Befragung hinzuweisen. Weiter ist dem Befragten das Recht einzuräumen, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn selbst belasten können. Letztendlich ist die Durchführung der verbandsinternen Untersuchung zu dokumentieren. Einem ordnungsgemäßen Compliance-Management kommt damit zukünftig im Krankenhaus wie aber auch in Pflegeheimen auch bei der unternehmensinternen Aufklärung besondere Bedeutung.
Dr. Tobias Weimer
M.A. Fachanwalt für Medizinrecht
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