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Compliance und Mitbestimmungsrechte

BLog

Kanzlei Dr. Weimer

Tobias Weimer

Autor Dr. T. Weimer

Compliance und Mitbestimmungsrechte!

Jun 9, 2020

Bei der Frage, ob die Einführung einer Betriebsvereinbarung in Bezug auf eine Richtlinie zur Korruptionsprävention, dem Compliance-Leitbild sowie eine mögliche Geschäftsordnung Compliance den Mitbestimmungsrechten des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) unterliegt, ist zu beachten, dass zwischen Teilen, die nicht der Mitbestimmung unterliegen und Teilen, die mitbestimmungspflichtig sind, unterschieden werden muss.

Ein vom Arbeitgeber aufgestellter Verhaltenskodex, der unterschiedliche Regelungen, Verlautbarungen und Vorgaben zum Inhalt hat, unterliegt also nicht nur entweder insgesamt oder überhaupt nicht der Mitbestimmung. Auch wenn der Arbeitgeber Verlautbarungen unterschiedlicher Inhalte in einem Gesamtwerk zusammenfasst, so hat dies nicht zur Folge, dass das Gesamtwerk mitbestimmungsrechtlich nur einheitlich behandelt werden muss. Vielmehr kann das Gesamtwerk sowohl Teile enthalten, die mitbestimmungspflichtig sind, als auch solche, die nicht der Mitbestimmung unterliegen (BAG v. 22.07.2008 – 1 ABR 40/07- sog. „Honeywell“-Entscheidung, AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 14; NZA 2008, 1248). Das BAG stellt in dieser maßgeblichen Entscheidung für Ethikrichtlinien fest, dass nur die Regelungen, die unter das BetrVG fallen, aber nicht notwendigerweise die gesamten Ethikrichtlinien mitbestimmungspflichtig. Eine wesentliche Rolle bei der arbeitsvertraglichen Implementierung von Compliance-Regelungen durch Betriebsvereinbarungen spielt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung im Betrieb und dem Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Mitbestimmungspflichtig sind danach verbindliche Verhaltensvorschriften für die Arbeitnehmer im Betrieb aber auch solche Maßnahmen, die verbindliche Normen für das Verhalten der Arbeitnehmer zum Inhalt und damit verhaltenssteuernden Charakter haben und darauf gerichtet sind, eine vorgegebene Ordnung des Betriebs zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten. In Bezug auf Hinweisgebersysteme ist dann teilweise in Compliance-Werbe-Broschüren zu lesen, deren Einführung sei nicht mitbestimmungspflichtig, wenn die Teilnahme nur freiwillig sei. Dabei ist aber zu bedenken, dass Bundesarbeitergericht keine Verbindlichkeit vorgibt. Wörtlich führte es aus, dass „das Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 1 BetrVG nicht notwendig voraussetzt, dass es sich um verbindliche Verhaltensregeln handelt. § 87 I Nr. 1 BetrVG greift auch dann ein, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung betreffen, ohne dass sie verbindliche Vorgaben zum Inhalt haben. Ausreichend ist, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers darauf gerichtet ist, das Verhalten der Arbeitnehmer zu steuern oder die Ordnung des Betriebs zu gewährleisten.“ (BAG, NZA 2008, 1248, beck-online; Hervorhebung von T.W.). Dies wird regelmäßig bei Regelungen zur Annahme von Geschenken, Einladungen, Anwendungsbeobachtungen, Sponsoringverträgen, Hinweisgebersystemen, etc. der Fall sein. Sollen bestimmte Compliance-Maßnahmen zudem IT-unterstützt im Sinne einer technischen Kontrolle erfolgen, so spielt auch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eine wichtige Rolle bei der arbeitsvertraglichen Implementierung von Compliance-Regeln durch Betriebsvereinbarungen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten der Arbeitnehmer oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitzubestimmen.

 

Dr. Tobias Weimer
M.A. Fachanwalt für Medizinrecht
Hingbergstr. 377
45472 Mülheim an der Ruhr
info@kanzlei-weimer.de
www.smart-compliance-consulting.de

Stephanie Leitner

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