Diese compliance-sensiblen Themenbereiche stehen derzeit im Fokus. Danach sind Spenden nur mit Zuwendungsbescheinigung im Sinne des Steuerrechts („Spendenquittung“) zulässig und zudem thematisch lediglich zu wissenschaftlichen, mildtätigen oder Ausbildungszwecken.
Unzulässig sind dagegen „Sozialspenden“ sowie Spenden an natürliche Personen. In Bezug auf Geschenke gilt weiterhin das grundsätzliche Verbot der Gewährung von Geschenken an Heilberufler. Wobei geringe Zuwendungen mit Produktwerbung unter Beachtung der (Wert-)Grenzen des § 7 HWG (1 €) genauso zulässig sind, wie Geschenke zu besonderen Anlässen in sozialadäquatem Rahmen, aber nur zur Verwendung in der ärztlichen Praxis.
Bei Fort- und Weiterbildungen sind zwischen internen und externen Veranstaltungen zu unterscheiden. Dabei gilt, dass die individuelle und institutionelle Unterstützung interner Fortbildungsveranstaltungen durch die Industrie weiterhin möglich ist. Voraussetzung ist insbesondere die Beteiligung des Dienstherrn, die Unterbringung und Bewirtung in angemessenem Rahmen, ein fachbezogener Zweck und keine Erstreckung auf Begleitpersonen. Der Tagungsort und die Tagungsstätte sind nach sachlichen Kriterien auszuwählen. Denkbare Formen der Förderung von externen Fort- und Weiterbildungen lassen sich in direkter und indirekter Förderung aufteilen. Bei der direkten Förderung wählen Unternehmen medizinische Fachkräfte direkt aus und übernehmen die Kosten für eine externe Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung. Die finanzielle Unterstützung umfasst in den meisten Fällen Reise-, Unterkunfts- und Konferenzkosten der medizinischen Fachkraft. Die direkte Förderung ist gesetzlich dem Grundsatz nicht verboten, sofern diese den im Gemeinsamem Standpunkt zur strafrechtlichen Bewertung der Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern beschriebenen Voraussetzungen folgt, gleichwohl wird die direkte Förderung z.B. nach dem Kodex-Medizinprodukte nicht empfohlen. Bei der indirekten Förderung gewährt ein Unternehmen Zuwendungen an Krankenhäuser, medizinische Fachgesellschaften oder Dritte, um so die medizinische Fort- und Weiterbildung zu unterstützen. Der Empfänger der Zuwendung entscheidet, welche medizinische Fachkraft teilnimmt. Die finanziellen Mittel für die Veranstaltungsteilnahme werden auf Grundlage einer Vereinbarung zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen der ersten Phase der aktuellen Covid19-Pandemie fand auch bei der kostenlosen Zurverfügungstellung von Schutzausrichtung und sonstiger Medizintechnik eine breite Solidarität mit verkürzten Genehmigungswegen etc. Anwendung. Mit zunehmender Dauer der pandemischen Lage stellen sich hier jedoch neue und dringende Fragen der Compliance. Diese werden in der nächsten Compliance-Kolumne behandelt.
Dr. Tobias Weimer
M.A. Fachanwalt für Medizinrecht
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