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Der Vertretungsarzt im MVZ

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Kanzlei Dr. Weimer

Tobias Weimer

Autor Dr. T. Weimer

Der Vertretungsarzt im MVZ

Apr 2, 2020

Auch ein Vertretungsarzt in einem MVZ unterliegt der Versicherungspflicht, beschloss das LSG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 07.02.2020 – L 9 BA 92/18) in einer aktuellen Entscheidung.

Danach ist auch bei kurzfristigen Vertretungen in MVZ eine Gesamtabwägung aller Merkmale vorzunehmen, die für und gegen ein Beschäftigungsverhältnis sprechen. Diese Abwägung kann auch hier nicht abstrakt, sondern nur anhand konkreter Umstände des Einzelfalls erfolgen. Maßgebend ist somit ebenfalls, wie die Ausführung der einzelnen Dienste ausgestaltet ist. Nimmt ein Arzt im Rahmen einer Vertretungstätigkeit die Räumlichkeiten und die Infrastruktur des MVZ in der Weise in Anspruch, dass er zu Beginn eines jeden Monats die Dienstzeiten konkret absprechen muss, ist er in ein fremdes Unternehmen eingegliedert. Sofern für die abzuleistenden Dienste ein feststehendes Entgelt vereinbart wird (Stundensatz), ist der Vertretungsarzt auch keinem nennenswerten Unternehmensrisiko ausgesetzt, da er nicht von der Vergütung Dritter abhängig ist. Auch die Tatsache, dass dem Vertretungsarzt einseitig Patienten zugewiesen werden, spricht dafür, dass der Arzt einem Weisungsrecht unterliegt. Die fachliche Weisungsfreiheit sei kein ausschlaggebendes Kriterium für das Vorliegen einer Selbstständigkeit. Die Frage um die Selbstständigkeit und damit der Sozialversicherungspflicht von Vertretungsärzten gewinnt immer mehr an Bedeutung. Es ist an der Zeit, sich dieser Thematik ernsthaft anzunehmen. Vertraglich genügen Klauseln wie „Die Parteien schließen weder ein Anstellungsverhältnis noch ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis“ oder in denen eine „Weisungsfreiheit“ vereinbart werden, gerade nicht. Es kommt neben dem Vertrag vor allem auch auf die gelebten Verhältnisse an. Um letztlich auch strafrechtliche Risiken (Sozialversicherungsbetrug) zu vermeiden, ist auch die Vertretung in krankenhauseigenen MVZ sorgfältig zu planen.

LSG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 07.02.2020 – L 9 BA 92/18)

 

Dr. Tobias Weimer
M.A. Fachanwalt für Medizinrecht
Hingbergstr. 377
45472 Mülheim an der Ruhr
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