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SARS-CoV-2 in den Krankenhäusern

BLog

Kanzlei Dr. Weimer

Tobias Weimer

Autor Dr. T. Weimer

Herausforderung SARS-CoV-2 in den Krankenhäusern

Mrz 23, 2020

Bewegte, spannende Zeiten in der wir uns zurzeit befinden. Land auf und Land ab wird die allgemeine Bevölkerung beschworen, nicht in Panik zu verfallen, von Hamsterkäufen abzusehen, aber gleichwohl Menschenansammlungen zu meiden und die Basishygiene einzuhalten.

Der Bundesgesundheitsminister ruft als oberstes Ziel aus, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, damit das Gesundheitswesen nicht kollabiert. Was ist aber von Seiten der Krankenhäuser im Rahmen der Organisationsverantwortung sicherzustellen?
Wie ist die Rechtslage, wenn nicht mehr genügend Mitarbeiter im Krankenhaus ohne Verdacht auf „COVID 19“ tätig sind, insbesondere auf behandlungssensitiven Stationen wie die Intensivstation? Ausgangspunkt der Überlegung ist: Infektionen bei medizinischem Personal stellen eine potentielle Gefährdung für alle Betroffenendar und können zu nosokomialen Übertragungen führen. Nosokomiale Infektionen mit COVID 19 durch Mitarbeiter des Krankenhauses sind grundsätzlich zu vermeiden. Bei einer nosokomialen Infektion handelt es sich gemäß §2 Nr. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSchG) um eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand.
Die Leitung von Krankenhäusern haben gem. § 23 IfSG sicherzustellen (sogenannte Sicherstellungspflicht durch ordnungsgemäße Organisation), dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft (Wissenschaftsvorbehalt)erforderlichen Maßnahmen getroffen werden (Erforderlichkeitsprinzip), um nosokomiale Infektionen zu verhüten (Verhütungspflicht) und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden (Vermeidungspflicht von Weiterverbreitung).
Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft in der nosokomialen Infektionsprävention sowie der Weiterverbreitung von Krankheitserregern wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut („KRINKO“) beachtet werden (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 IfSG). Dem RKI kommt eine erhebliche Koordinierungs- sowie Ermittlungsfunktion in Bezug auf den Zweck der Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 zu, vgl. z.B. § 5 IfSGKoordinierungs-VwV in Form der „Einleitung des Koordinierungsverfahrens oder § 8 Abs. 2 Organisation von fachlichem Austausch der Behörden, Ermittlungen und Maßnahmen.
Das RKI hat ein „empfohlenes Vorgehen für das Management von Kontaktpersonen der Kategorie III“ veröffentlicht. Darin sind Kernprinzipien sowie organisatorische Maßnahmen aufgeführt, um der gesetzlichen Vorgabe aus § 23 IfSG hinreichend Rechnung zu tragen.Danach soll u.a. bei Auftreten von Symptomen (auch unspezifischen Allgemeinsymptomen) sofortige Freistellung von der Tätigkeit, Befragung der Beschäftigten über mögliche Expositionssituationen (z.B. Probleme beim Einsatz der PSA), namentliche Meldung an das Gesundheitsamt und Isolation der Betroffenen bis zur diagnostischen Klärung (siehe „Empfehlungen des RKI zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19“) erfolgen. Die Umsetzung dieser Verpflichtung kann jedoch letztlich die Notwendigkeit beinhalten, Stationen wie z.B. Intensivstationenoder auch die gesamte Einrichtung zu schließen und aus dem Versorgungssystem zu nehmen. Es kann zu einer Situation des systemrelevanten, und damit versorgungsrelevanten Personalengpasses auf Stationen oder ganzen Kliniken kommen, wenn betroffene Mitarbeiter in Quarantäne genommen werden müssen.
Folge: Rechtliches Dilemma für die Entscheider hinsichtlich der ordnungsgemäßen Patientenversorgung durch Aufrechterhaltung des Krankenhaus-, Klinik- bzw. Stationsbetriebs vs. Gefährdung der Patienten durch Einsatz von Mitarbeitern, die als Verdachts- oder sogar Infektionsfall COVID 19 der grundsätzlichen Absonderung i.S.v. Quarantäne laut RKI Empfehlung unterliegen.Die Ordnungsbehörde der Kommune bzw. bei Gefahr im Verzug das Gesundheitsamt kann Maßnahmen nach § 28 i.V.m. §§ 29- 31 IfSG unter anderem die Absonderung im Sinne von Quarantäne bis hin zur Schließung der Klinik, Abteilung etc. anordnen.Allerdings ist bei der Anordnung der Maßnahme immer der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. Wortlaut von § 16 Abs. 1 bzw. Abs. 7 IfSG: „notwendige Maßnahme bzw. „erforderliche Maßnahme“).
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Einzelfall abzuwägen, ob der Mitarbeiter entsprechend der Kontaktpersonen-Empfehlung in Quarantäne genommen, die Station oder ggfs. die gesamte Klinik geschlossen werden muss. Bei der Abwägung wird die Versorgungs-(System)-Relevanz der Klinik mit einbezogen werden müssen und wie der Ausfall des gesamten Krankenhausstandortes bzw. der einzelnen (Intensiv-) Station für die Patientenversorgung ggfs. kompensiert werden kann.Es ist eine Risiko-, Güterabwägung im Sinne von § 34 StGB („rechtfertigender Notstand“) vorzunehmen, da eine gegenwärtige Dauergefahr für das Leben, körperliche Integrität, Gesundheit der Patienten durch Ansteckung mit COVID-19, die ggfs. ausfallende grundsätzliche Versorgung der stationären Patienten mangels Personals und der Gefährdungssituation der Mitarbeiter besteht.
Ob die behördliche Maßnahme „notwendig“ und damit verhältnismäßig ist, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Wege der Anfechtungsklage, ggfs. im einstweiligen Rechtsschutz gegen den behördlichen Bescheid. Empfehlenswert ist aufgrund Vorliegens einer gegenwärtige Dauergefahr eine fortlaufend zu aktualisierende umfassende Risiko-, Güterabwägung im Sinne von § 34 StGB („rechtfertigender Notstand“) der Gefährdungssituation betroffener Patienten sowie betroffener Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Versorgungsrelevanz der Einrichtung. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit Ordnungsbehörde, Gesundheitsamt, Bezirksregierung und Gesundheitsministerium zwingend. So wird die handelnde Geschäftsführung seiner Organisationsverantwortung gerecht.

RKI – Optionen zum Management von Kontaktpersonen unter medizinischem Personal bei Personalmangel

 

Dr. Tobias Weimer
M.A. Fachanwalt für Medizinrecht
Hingbergstr. 377
45472 Mülheim an der Ruhr
info@kanzlei-weimer.de
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Stephanie Leitner

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