Menü

Unterstützung bei Selbsttötungen

BLog

Kanzlei Dr. Weimer

Tobias Weimer

Autor Dr. T. Weimer

Unterstützung bei Selbsttötungen

Feb 5, 2020

Der BGH urteilte, dass angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden kann, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln. Vielmehr stellt sich sein Handeln insoweit als straflose Beihilfe zum eigenverantwortlichen Suizid des Patienten dar.

BGH, Urteil v. 03.07.2019 – 5 StR 132/18

Beraterhinweis: Die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbsttötung erfüllt nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts. Für die Abgrenzung einer straflosen Beihilfe zur Selbsttötung und der Tötung eines anderen, gegebenenfalls auf dessen ernsthaftes Verlangen, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, wer das zum Tod führende Geschehen zuletzt beherrscht. Begibt sich der Sterbewillige in die Hand eines Dritten und nimmt duldend von ihm den Tod entgegen, dann hat dieser die Tatherrschaft über das Geschehen. Nimmt dagegen der Sterbewillige selbst die todbringende Handlung vor und behält er dabei die freie Entscheidung über sein Schicksal, tötet er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe.

Begleitung eines freiverantwortlichen Suizids

Die Garantenstellung des Arztes für das Leben seines Patienten endet, wenn er vereinbarungsgemäß nur noch dessen freiverantwortlichen Suizid begleitet. Eiverantwortlich ist ein Selbsttötungsentschluss, wenn das Opfer die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für seine Entscheidung besitzt und Mangelfreiheit des Suizidwillens sowie innere Festigkeit des Entschlusses gegeben sind. Zum Ausschluss der Freiverantwortlichkeit müssen konkrete Umstände festgestellt werden. Als solche kommen insbesondere Minderjährigkeit des Opfers oder krankheits- sowie intoxikationsbedingte Defizite in Frage. Der Selbsttötungsentschluss kann auch dann mangelbehaftet sein, wenn er auf Zwang, Drohung oder Täuschung durch den Täter beruht. Dasselbe gilt, wenn er einer bloßen depressiven Augenblicksstimmung entspringt, mithin nicht von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen ist.

BGH, Urteil v. 03.07.2019 – 5 StR 393/18

Beraterhinweis: Das Urteil bedeutet aber nicht „freie Fahrt“. Vielmehr ist der Arzt verpflichtet, die Freiverantwortlichkeit sorgfältig zu prüfen und damit die Kognitionspflicht der Entscheidung zu wahren. Es muss also geprüft werden, ob die zum Suizid entschlossene Person ggfs. psychisch der Gestalt beeinträchtigt war, dass eine Freiverantwortlichkeit ausgeschlossen ist. Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit muss gegeben sein und der Freitodwunsch darf nicht auf einer bloßen „depressiven Augenblicksstimmung“ hindeuten. Hat sich der Patient aber intensiv mit dem Thema Tod auseinandergesetzt, im Laufe der Jahre bereits mehrere Selbsttötungsversuche unternommen, seinem Umfeld mehrmals den Sterbewunsch mitgeteilt und sich sogar verabschiedet, beruht der Entschluss auf einem „langjährigen ernsthaften Todeswunsch“.

 

Dr. Tobias Weimer
M.A. Fachanwalt für Medizinrecht
Hingbergstr. 377
45472 Mülheim an der Ruhr
info@kanzlei-weimer.de
www.smart-compliance-consulting.de

Stephanie Leitner

Hallo,
mein Name ist Stephanie Leitner.
Ich helfe Ihnen gerne weiter.

Kontakt