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Hygieneskandale im Krankenhaus vermeiden

BLog

Kanzlei Dr. Weimer

Tobias Weimer

Autor Dr. T. Weimer

Hygieneskandale vermeiden

Okt 14, 2019

In den vergangenen Kolumnen haben wir bereits erfahren, dass Compliance mehr ist als die Verabschiedung und Veröffentlichung einer Compliance-Richtlinie. Compliance ist auch mehr als bloße Anti-Korruption. Es gilt also die compliance-sensiblen Geschäftsbereich im Krankenhaus zu identifizieren und zu managen. Die Hygieneskandale der Vergangenheit zeigen dies allzu deutlich.

Deshalb ist Prävention im Hygienemanagement das Mittel der Wahl. Dies belegt auch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass dem Krankenhausträger die sogenannte sekundäre Darlegungslast obliegt, wenn sich der Patient im Rahmen eines Schadensersatzprozesses auf Hygienemängel in der Einrichtung beruft. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass vom Patienten keine genauen Kenntnisse der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden können.

Ihm fehlt die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen und das nötige Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfliktstoffs; der Patient wie sein Anwalt sind deshalb nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen, insbesondere müssen keine möglichen Entstehungsursachen einer Infektion vom Patienten ermittelt und vorgetragen werden (BGH, Beschl. v. 01.03.2016 – VI ZR 49/15 Rdn. 12). Danach darf sich die Patientenseite auf einen Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet (BGH, Urt. v. 19.02.2019 – VI ZR 505/17; BGH, Beschluss v. 07.11.2017 – VI ZR 173/17).

Dazu reicht zum Beispiel die Geltendmachung aus, die bakterielle Infektion beruhe auf unterdurchschnittlichen hygienischen Zuständen im Krankenzimmer, so habe sich der fragliche Mitarbeiter z.B. nicht die Hände desinfiziert. In diesem Fall obliegt es dem Krankenhausträger, konkret zu den von ihm ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und des Infektionsschutzes vorzutragen, etwa durch Vorlage von Desinfektions- und Reinigungsplänen sowie einschlägigen Dienstanweisungen und Bestimmungen des Hygieneplans. Um aber Defizite z.B. in der Händedesinfektions-Compliance der Mitarbeiter sichtbar zu machen oder eben im Streitfall lückenlos darzulegen, dass eine Händedesinfektion erfolgte, ist die Etablierung von Messsystemen zum Desinfektionsmittelverbrauch unerlässlich. Mit derartigen technischen Lösungen sind die Träger in die Lage versetzt, auf konkrete Vorhaltungen zu reagieren und die Nutzung des Desinfektionsspenders im konkreten Einzelfall zu belegen.

Das Hygienemanagement ist damit wichtiger Teil des gesamten Compliance-Management-Systems. Mit dessen Hilfe wird präventiv Schadensersatzforderungen entgegengewirkt, aber auch die Abwehr von Forderungen erst ermöglicht.

 

Dr. Tobias Weimer
M.A. Fachanwalt für Medizinrecht
Hingbergstr. 377
45472 Mülheim an der Ruhr
info@kanzlei-weimer.de
www.smart-compliance-consulting.de

Stephanie Leitner

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