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Durchsuchung der Krankenhausräume

BLog

Kanzlei Dr. Weimer

Tobias Weimer

Autor Dr. T. Weimer

Der Durchsuchungsfall als Krise

Sep 12, 2019

Für den Fall einer Durchsuchung der Krankenhausräume sollten hausinterne Verhaltensregeln aufgestellt und die Mitarbeiter diesbezüglich entsprechend geschult worden sein, um vermeidbare und weitreichende Schäden zu vermeiden. Hierzu gehört, dass für den Fall einer Hausdurchsuchung ein konkreter Mitarbeiter und für den Fall seiner Verhinderung ein Vertreter bestimmt ist, der sich als Ansprechpartner für die Mitarbeiter der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft zuständig zeigt.

Dieser informiert zunächst den Rechtsbeistand des Hauses und bittet die Beamten, nicht vor dem Eintreffen des Rechtsbeistandes mit der Durchsuchung zu beginnen. Sinnvoll ist es auch, für eine solche Situation einen Raum vorab bestimmt zu haben, in welchem die ersten Gespräche zwischen den Ermittlungsbeamten und den Verantwortlichen des Hauses geführt werden können. Eine Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss ist nur bei Gefahr in Verzug möglich.

In diesem Fall ist nach den entsprechenden Gründen zu fragen. Lassen Sie sich zudem den Durchsuchungsbeschluss bzw. ein Exemplar aushändigen und notieren Sie sich den Namen des verantwortlichen Beamten. Aus dem Beschluss geht unter anderem hervor, welche Räumlichkeiten durchsucht werden dürfen. Der Zutritt zu nicht aufgeführten Räumlichkeiten muss nicht gestattet werden. Zur Vermeidung von Verlusten von Rechtsbehelfen und einer Strafbarkeit wegen Verletzung der Schweigepflicht dürfen Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben werden. In diesem Fall werden die Unterlagen beschlagnahmt. Dabei ist darauf zu achten, dass auf dem Durchsuchungs- und Sicherstellungprotokoll sämtliche beschlagnahmten Unterlagen dokumentiert sind und unter „zu § 98 StPO“ das Kästchen „ausdrücklicher Widerspruch“ auch tatsächlich markiert ist. Um eine „blinde“ Beschlagnahme von unnötigen Dokumenten zu vermeiden, kann es sich als sinnvoll erweisen, entsprechend benötigte Unterlagen gleichwohl herauszusuchen.

Die Ermittlungsbeamten sind bei der Durchsuchung stets zu begleiten und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Jedem Mitarbeiter sollte für den Fall einer Hausdurchsuchung die Anweisung erteilt werden, keine Angaben zur Sache zu machen und keinen körperlichen Widerstand gegenüber den Ermittlungspersonen ´zu leisten. Um eine reibungslose Weiterführung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen, sollte ein sogenanntes „Image“ (Kopie der gespeicherten Daten) erstellt wird, um einen Abtransport der Hardware zu vermeiden. Nach Abschluss ist das Durchsuchungs- und Sicherstellungprotokoll auf Vollständigkeit zur prüfen.

Hierzu gehört, dass sämtliche beschlagnahmte Gegenstände aufgelistet und alle erklärten Widersprüche gegen eine Beschlagnahme schriftlich festgehalten sind. Es ist nicht empfehlenswert, dass Protokoll zu unterschreiben, auch wenn hierzu oft aufgefordert wird. Der Grundsatz, dass im Rahmen einer Hausdurchsuchung keine Angaben zur Sache gemacht werden, gilt selbstverständlich vor allen Dingen für die Beschuldigten, gegen die konkret der Verdacht der Begehung einer Straftat besteht.

 

Dr. Tobias Weimer
M.A. Fachanwalt für Medizinrecht
Hingbergstr. 377
45472 Mülheim an der Ruhr
info@kanzlei-weimer.de
www.smart-compliance-consulting.de

Stephanie Leitner

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