In der ersten Kolumne zur Compliance erfuhren wir, dass Compliance die Summe aller Grundsätze und Maßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Verhaltens aller im Unternehmen tätigen Organe, Organmitglieder und Mitarbeiter im Hinblick auf gesetzliche, vertragliche und unternehmenseigene Regelungen (Quelle: Ziffer 2.6 IDW-PS-980) bezeichnet.
In der Sache geht es also neben der zivilrechtlichen, auch um die strafrechtliche Verantwortung für im Vorfeld identifizierbare und damit vermeidbare Organisationsmängel im Unternehmen im Gegensatz zum bloßen Augenblicksversagen der patientennahen Entscheider am Patientenbett bzw. OP-Tisch. Auf Geschäftsführerebene besteht damit die Pflicht, eine eigene Compliance-Organisation – abhängig von Art, Größe und Organisation des Unternehmens– einzurichten, die die Qualität und Komplexität der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt. Nun ist die Komplexität der gesetzlichen Vorschriften im Gesundheitswesen kaum zu überbieten, sodass es sich zunächst anbietet, die besonders Compliance sensiblen Geschäftsbereiche des Gesundheitsunternehmens zu identifizieren.
Neben dem Compliance-Management an sich mit Compliance-Kultur, -Ziele, -Risiken, -Programm, -Organisation,- Kommunikation und letztlich Überwachung sowie Prüfung sind hier insbesondere folgende Bereiche von Regeln betroffen: Die Leistungserbringung bis zum Zahlungseingang (o2c), von der Beschaffung bis zum Zahlungsausgang (p2p), Kooperationen und neue Versorgungsformen, die Medizinproduktesicherheit sowie Krankenhaushygiene und nicht zuletzt das Arbeits- und Sozialrecht inkl. des Vertragsmanagement. Deshalb hat die Geschäftsführung aufgrund ihrer Gesamtverantwortlichkeit ein funktionierendes Compliance-System innerbetrieblich zu etablieren, um die Sicherheit der Patienten, Mitarbeiter sowie die eigene zu gewährleisten.
Dr. Tobias Weimer
M.A. Fachanwalt für Medizinrecht
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