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Organisationspflicht als Treuepflicht

BLog

Kanzlei Dr. Weimer

Tobias Weimer

Autor Dr. T. Weimer

Organisationspflicht als Treuepflicht

Juli 31, 2024

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt.14.7.2021 – 6 StR 282/20) hatte im Rahmen eines Strafverfahrens über die Rolle eines Oberbürgermeisters zu entscheiden, und grundsätzliche Ausführungen zur Führungsfunktion getätigt, die ohne weiteres auf die Rolle von Klinik-Geschäftsführern übertragbar sind. In der Sache ging es um Treuepflichtverletzungen durch unzureichende Sachaufklärung und damit um eine Verurteilung wegen Untreue.

Bekanntlich besteht auf Geschäftsführerebene grundsätzlich die Pflicht, eine eigene Compliance-Organisation – abhängig von Art, Größe und Organisation des Unternehmens– einzurichten, die die Qualität und Komplexität der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt. Dabei ist der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft für die Leitung und Beaufsichtigung der Verwaltung grundsätzlich zuständig. Der Geschäftsführer ist regelmäßig oberster Repräsentant der Klinik im Außenverhältnis und oftmals letztentscheidungsbefugt hinsichtlich der Tätigkeiten der ihm unterstehenden Verwaltung. Ihm obliegen originäre Kontroll- und Leitungsaufgaben, die ihn im Zusammenspiel mit seiner Vermögensbetreuungspflicht zur Unterbindung rechtswidriger Schädigungen des Vermögens der Klinik durch Mitarbeiter der Verwaltung verpflichten. Dabei führt der BGH aus, dass zur Pflichterfüllung der Treuepflichtige entweder selbst tätig werden oder im Wege der Arbeitsteilung Dritte hiermit befassen kann. Delegiert er die Abwehr von Vermögensschäden an Mitarbeiter, konkretisiert sich der Inhalt seiner Vermögensbetreuungspflicht zu einer Organisationspflicht und verlangt neben der ordnungsgemäßen Auswahl des Beauftragten bei Anhaltspunkten für Vermögensschädigungen dessen Kontrolle. Dies folgt aus der Einordnung der Vermögensbetreuungspflicht als Sonderpflicht, für die der BGH bei Arbeitsteilung in Unternehmen die Haftung des Sonderpflichtigen für ein Organisationsverschulden anerkannt hat. Ob es sich um eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationseinheit handelt, macht im Hinblick auf den Pflichteninhalt keinen Unterschied, so der BGH, weil die Sonderpflicht unabhängig davon den Schutz des überantworteten Rechtsguts verlangt.

Dr. Tobias Weimer

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