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Gewalt im Krankenhaus & Co

BLog

Kanzlei Dr. Weimer

Tobias Weimer

Autor Dr. T. Weimer

Gewalt im Krankenhaus & Co

Mai 6, 2024

Gewalt im Gesundheitswesen ist ein Phänomen, das verstärkt wahrgenommen und diskutiert wird. Dabei wird zwischen Gewalt von Pflegenden, gegen Pflegende als auch zwischen den Bewohnern untereinander differenziert.
Beschäftigte von Krankenhäusern sind dabei immer häufiger von gewalttätigen Übergriffen betroffen. Das ergab eine repräsentative Umfrage des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI) im Auftrag der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). Demnach gaben 73 Prozent der Krankenhäuser an, dass die Zahl der Übergriffe in ihren Häusern in den vergangenen fünf Jahren mäßig (53 %) oder deutlich (20 %) gestiegen ist. 80 Prozent der Kliniken gaben an, dass der Pflegedienst weit überwiegend von Gewalt betroffen sei. Die Hälfte der Kliniken nennt die Notaufnahme als besonders von Übergriffen belasteten Bereich. Neben zahlreichen Maßnahmen wie Deeskalationstrainings, Einsatz von Sicherheitsdiensten, Selbstverteidigungskurse, Videoüberwachung kann den Mitarbeitern auch strafrechtlich der „Rücken“ gestärkt werden. Gemäß § 113 Abs. 3 StGB wird bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift. Es stehen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren für Täter im Buche. Wird die Grenze zur Körperverletzung überschritten, stehen weitere Delikte tateinheitlich und damit noch höhere Strafen im Raum. Auch sexuelle Übergriffe (Kniff in das Gesäß, sexuelle Anspielungen etc) sind nicht selten. Das ist nicht zu tolerieren. Strafantrag und Strafanzeige wegen aller in Betracht kommender Delikte sollte in diesen Fällen Routine sein bis zur Kündigung des Pflege- Behandlungsverhältnisses. Zudem steht den Betroffenen ggfs. das Recht zur Nebenklage nach § 395 StPO zu. Innerhalb der Nebenklage können mögliche Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden, was den Vorteil bringt, dass der Angeklagte die Verfahrenskosten tragen muss.
Doch auch die Heil- und Pflegeberufe können selbst zu Tätern werden. Personalnot, Zeitmangel und Überforderung können zu psychischen Ausnahmensituationen und sodann zu Übergriffen gegenüber Pflegebedürftigen führen. Berufs- bis hin zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind die Folge. Im Raum stehen z.B. Beleidigungen, freiheitsentziehende Maßnahmen, Nötigung, Körperverletzung, sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses. Vorsicht auch bei dem häufig zu beobachtenden Verschicken von Bildern über WattsApp etc. untereinander. Der Tatbestand der Verbreitung von Kinder- oder Jugendpornographie oder auch die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen ist schnell erfüllt. Will man eine Verurteilung oder den medialen Skandal vermeiden, ist sachverständige Vertretung zwingend -präventiv in Friedenszeiten, akut in der Krise.

Dr. Tobias Weimer, M.A. Fachanwalt für Medizinrecht, Strafverteidiger, Compliance Officer (TÜV zert.), c/o DR.WEIMER – MEDIZINRECHT I STRAFRECHT, www.kanzlei-weimer.de; weimer@kanzlei-weimer.de Notfalltelefon: 01794872947

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